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Abteilungsordnung

ABTEILUNGSORDNUNG                             

 

Der KARATE–ABTEILUNG des TV BAD MERGENTHEIM 1862 e.V.

 

§ 1 NAME UND GESCHÄFTSJAHR

Die Karate-Abteilung des TV Bad Mergentheim 1862 e. V. führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Geschäftsordnung des Hauptvereins.  

Die Karate-Abteilung ist Mitglied im KARATE VERBAND BADEN - WÜRTTEMBERG und damit auch im DEUTSCHEN KARATE VERBAND,

dessen Satzungen und Geschäftsordnungen sie anerkennt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 ZWECK DER ABTEILUNG

 

Zweck der Abteilung ist das Lehren vom KARATE-DO nach den Prinzipien von GICHIN FUNAKOSHI, dem Begründer des modernen Karate. Die Breiten- und Wettkampfsportart Karate fördert die Konzentration, hat Erziehungs- und Bildungsfunktion für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, ferner fördert Karate die Beweglichkeit, Ausdauer und ein gesundes Selbstwertgefühl.

 

Die Übungsgebiete der Karate-Abteilung liegen im Breiten- und Freizeitsport sowie im Leistungssport.

 

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Erwerb der Mitgliedschaft:

 

Mitglied der Karate-Abteilung kann jede natürliche Person werden. Die Zugehörigkeit zur Karate-Abteilung setzt die Mitgliedschaft im TV Bad Mergentheim 1862 e. V. (Hauptverein) voraus. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim Hauptverein und bei der Karate-Abteilung erworben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

Beendigung der Mitgliedschaft:

 

Der Austritt aus der Abteilung ist schriftlich an die Abteilung zum Ende eines jeden Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zu melden. Das Ende eines Kalenderhalbjahres ist jeweils zum 30.06. und 31.12. jeden Jahres.

 

Das Mitglied hat dabei zu erklären, ob es trotzdem weiterhin im Hauptverein bleiben will.

Wenn nicht, so ist an den Hauptverein auch eine schriftliche Kündigung  unter Einhaltung der dort geltenden Kündigungsfristen zu schreiben.

 

Ausschluss eines Mitgliedes:

 

Der Ausschluss kann von der Abteilungsleitung beschlossen werden, wenn gegen die Interessen der Abteilung verstoßen wird, nach wiederholten Ermahnungen die Anordnungen der Übungsleiter und Aufsichtsführenden nicht befolgt werden und dadurch der Übungsbetrieb erheblich gestört wird.

 

Gegen den Beschluss der Abteilungsleitung kann der Betroffene innerhalb von vierzehn Tagen beim Vorstand des Hauptvereins Widerspruch einlegen. Dieser entscheidet dann endgültig nach Rücksprache mit der Abteilung.

 

Mitglieder:

 

Die Mitglieder haben nach § 7 (Beiträge) der Satzung des Hauptvereins ihre Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sind der aktuellen Beitragsübersicht zu entnehmen.

Die Karate-Abteilung kann gemäß § 7 Abs.4 der Satzung des Hauptvereins, durch Beschluss der Abteilungsversammlung Zusatzbeiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen erheben.

Die Höhe der Beiträge sind der aktuellen Beitragsübersicht zu entnehmen.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Für die Mitglieder sind die Abteilungsordnung und die Beschlüsse der Abteilungsorgane verbindlich.

 

Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen der Karate-Abteilung teilzunehmen.

 

Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen der Abteilung sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Übungsleiter (Trainer) und Hausmeister ist Folge zu leisten.

§ 5 ABTEILUNGSORGANE

 

Die Organe der Karate-Abteilung sind:

 

  • Die Abteilungsversammlung

  • Die Abteilungsleitung

  • Der Beirat (Freizeitausschuss)

 

§ 6 DIE ABTEILUNGSVERSAMMLUNG

Die Abteilungsversammlung ist oberstes Organ der Karate-Abteilung. Sie wählt die Abteilungsleitung und die Beiratsmitglieder für 2 Jahre.

 

Die Abteilungsversammlung findet jedes Jahr nach Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres statt.

Mitglieder haben die Möglichkeit, Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung bis 7 Tage vor der Veranstaltung schriftlich unter Angabe des Antragstellers, Betreff, bzw. Inhalt sowie einer Begründung des Antrags beim Abteilungsleiter einzureichen.

 

Mit der Einberufung der Abteilungsversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie ist mit einer Frist von zehn Tagen einzuberufen und muss die Gegenstände der Beschlussfassung bezeichnen.

 

Die Abteilungsversammlung hat folgende Aufgaben:

 

  • Entgegennahme der Jahresberichte von Abteilungsleitung und Trainer

  • Entgegennahme des Kassenberichts und der Berichte der Kassenprüfer

  • Entlastung der Abteilungsleitung

  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  • Wahl der Abteilungsleitung im 2 Jahres Rhythmus

  • Wahl der zwei Kassenprüfer im 2 Jahres Rhythmus

  • Verabschiedung eines Haushaltsplanes

Die Abteilungsleitung kann außerordentliche Abteilungsversammlungen einberufen. Hierzu ist sie verpflichtet, wenn das Interesse der Karate-Abteilung es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Abteilungsmitglieder unter Angaben des Zwecks und des Grundes gegenüber der Abteilungsleitung schriftlich verlangt worden ist.

§ 7 DIE ABTEILUNGSLEITUNG

Die Abteilungsleitung arbeitet als geschäftsführende Abteilungsleitung, bestehend aus

 

  • Abteilungsleiter/-in

  • Stellvertretendem/-r Abteilungsleiter/-in

  • Kassenwart/-in

  • Stellvertretendem/-r Kassenwart/-in

 

als Gesamtabteilungsleitung bestehend aus

 

  • der geschäftsführenden Abteilungsleitung

  • Pressewart-/in (Schriftführer/-in)

  • Internetbeauftragte/-r

  • Sportwart/-in

  • Übungsleitersprecher (Chef-Trainer)

  • Kassenprüfer/-innen

  • Jugendwart/-in

  • Freizeitausschuss (max. 3 Personen)

 

Die Aufgaben innerhalb der Abteilungsleitung regelt eine Aufgabenverteilung.

 

Abteilungsversammlung, Abteilungsleitung und der Beirat werden vom Abteilungsleiter nach Bedarf einberufen und geleitet.

 

Diese beschließen mit einfacher Mehrheit ihrer teilnehmenden Mitglieder. Über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 8 DER BEIRAT ( Freizeitausschuss)

Der Beirat besteht aus max. drei  Mitgliedern. Diese sollen zur Unterstützung der Abteilungsleitung arbeiten und zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes und des Vereinslebens eingesetzt werden.

 

Im  Beirat sind alle gleichgestellt und nehmen aktiv an den Sitzungen teil.

 

Der Beirat ist an Weisungen der Abteilungsleitung gebunden.

§ 9 ABSTIMMUNGSMODUS

 

Beschlussfassung:

Die Form der Abstimmung kann öffentlich per Handzeichen, geheim oder virtuell erfolgen. 

Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens 1/4 der persönlich anwesenden Mitglieder gefordert wird. 

Eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit gilt als ordnungsgemäß. Als Maßstab der einfachen Mehrheit wird das Verhältnis von Ja- zu Nein-Stimmen gewertet. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. 

Geleitet wird die Abstimmung durch eine/-n Wahlhelfer/-in der/die nicht zur Wahl steht, selbst aber stimmberechtigt sein kann.

Stimmrecht:

Stimmberechtigt sind alle aktiv geführten Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr sowie Ehrenmitglieder der Abteilung. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die bedingungslos abgegeben wird. Im Falle versuchter Mehrfachabstimmung werden alle abgegebenen Stimmen des betroffenen Mitglieds für ungültig erklärt.

Hybride Versammlung:

Bietet die Vorstandschaft der Abteilung eine virtuelle Alternative der Veranstaltung und/oder Neuwahlen an, können stimmberechtigte Mitglieder ihre Rechte über elektronische Kommunikationskanäle ausüben. Zur Sicherstellung des einfachen Stimmrechts erfolgt die virtuelle Stimmabgabe personalisiert mit Vor- und Nachnamen des Mitglieds. 

 

Die Entscheidung, ob eine virtuelle Alternative angeboten wird und über welche Kanäle, obliegt der Vorstandschaft der Abteilung.

 

§ 10 KASSENPRÜFER

Die Abteilungsversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder der geschäftsführenden noch der Gesamtabteilungsleitung angehören dürfen.

 

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege der Karate-Abteilung sachlich und rechnerisch prüfen, dieses durch Unterschrift bestätigen und der Abteilungsleitung und dem Vorstand des Hauptvereins hierüber einen Bericht vorlegen.

Näheres regelt die Satzung und die Finanzordnung des Hauptvereins.

§ 11 KOSTENREGELUNGEN (FAHRKOSTEN, LEHRGÄNGE, WETTKÄMPFE UND ZUSCHÜSSE etc.)

Sofern ein Vereinsfahrzeug zur Verfügung steht, ist vorrangig auf dieses zurückzugreifen (unter Betrachtung der Wirtschaftlichkeit ). Die hierbei entstehenden Kosten (Benzin, Kleinersatzteile, etc.) werden mit der Abteilungskasse verrechnet. Näheres regelt die Anweisung der Fahrzeugnutzung.

 

Berechtigte Erstattungen von Fahrtkosten im Sinne der Abteilung werden mit einer Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer erstattet mit Erstattungsantrag.

Ausnahmeregelungen werden von der Abteilungsleitung beschlossen.

 

Erstattungen von Fahrtkosten die nicht unter die Regelung von §11 Absatz 1 und 2 fallen, können grundsätzlich nur nach vorheriger Rücksprache mit der Abteilungsleitung und derer Genehmigung gezahlt werden. Die Abteilungsleitung entscheidet über die Auszahlung und die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten.

 

Zuschüsse des Landessportbundes für Trainerlizenzen verbleiben i.d.R. in der Abteilung.

 

LEHRGÄNGE

 

Lehrgangsgebühren, Benzingeld, Kostgeld

 

Alle Trainer ( Kinder oder Erwachsene ) können von der Abteilungskasse einen jährlichen Zuschuss bis zur Höhe von max. 150 Euro in Anspruch nehmen für Lehrgänge zur Förderung der Leistungen entsprechend § 2.

 

Fahrtkosten werden separat erstattet (siehe § 11).

 

Lehrgänge für Prüferlizenzen werden vollständig bezahlt (inkl. Fahrtkosten / Spesen / ÜN-kosten ).

 

Die Genehmigung der Teilnahme obliegt der Abteilungsleitung.

 

WETTKÄMPFE

 

Startgeld, Benzingeld, Kostgeld

 

Wettkampfgebühren für Bezirks-, Landes- und Deutsche Meisterschaften sowie für Liga – Wettkämpfe werden voll bezahlt.

 

Fahrtkosten werden separat erstattet (siehe § 11). Tagesspesen werden i.d.R. mit 10,- € /Pers. erstattet.

 

AUS- UND FORTBILDUNGEN

 

Die Lehrgangskosten zum Erwerb von Lizenzen (z.B. Trainer- oder Prüferlizenz), bestehend aus Unterrichts- und Prüfungsgebühr, Übernachtungs- und Tagungskosten, sowie An- und Abreisekosten übernimmt die Karateabteilung des TV 1862 Bad Mergentheim e.V. vollständig. Erstattungen erfolgen nur gegen Beleg.

Das Vereinsmitglied verpflichtet sich zur durchgängigen, aktiven Tätigkeit gemäß der erworbenen Lizenz für eine Dauer von mindestens 2 Jahren nach deren Erwerb. 
Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung, unabhängig der Gründe, ist die Karateabteilung berechtigt, Rückerstattungsansprüche bis zur vollen Höhe aller zum Erwerb der Lizenz entstandenen Kosten zu stellen. Die Rückerstattung wird auch dann fällig, wenn das Mitglied in genanntem Zeitraum aus wichtigem Grund (z.B. grobem Fehlverhalten) aus der Abteilung oder dem TV 1862 Bad Mergentheim e.V. ausgeschlossen wird.

§ 12 AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN

 

Jede Person, die der Gesamtabteilungsleitung angehört, wird von dem monatlichem Abteilungsbeitrag befreit und mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro pro Halbjahr vergütet. Diese Vergütung wird halbjährlich automatisch überwiesen.

Bei freiwilliger Nichtinanspruchnahme muss eine Info an den Kassenwart/in erfolgen!

 

Ausgenommen von dieser Regelung sind der Schriftführer / Prüfer und alle Stellvertreter

 

Die Jahressichtmarke muss von jedem Mitglied (aktiv) bezahlt werden, unabhängig von seinem Status.

 

 

§ 13 TRAINERENTSCHÄDIGUNGSGELD

Jeder offiziell aufgenommene Trainer (Kinder oder Erwachsene) der nachweislich aktiv und regelmäßig Training führt, wird von dem Abteilungsbeitrag befreit.

 

Zusätzlich erhalten:

 

  • Trainer mit Ausbildung pro Trainingseinheit 20 Euro

  • Trainer ohne Ausbildung pro Trainingseinheit 15 Euro

              

Die Abrechnungen müssen nach Quartalsende zeitnah eingereicht werden (bei Nichteinhaltung erfolgt die Regelung gem. Satzung).

Aushilfstrainer, Aufwärmtrainer und Co-Trainer (Anfängerkurse) erhalten keine Entschädigungen.

Co-Trainer (Anfängerkurse) werden nur für die Zeit eines Kurses von dem monatlichem Abteilungsbeitrag befreit.

WICHTIG !!!

 

ALLE BEZUSCHUSSTEN GELDER WERDEN NUR MIT AUSGEFÜLLTEM ABRECHNUNGSFORMULAR (bei Kassenwart/in erhältlich) DER ABTEILUNGSKASSE VERGÜTET. BELEGE SIND AUF DER RÜCKSEITE ANZUKLEBEN,(ggf. mit Anlage).

FÜR DIE ZUFÜHRUNG/ERHALTUNG DER ZUSCHÜSSE UND DEREN ABRECHNUNG IST JEDES MITGLIED SELBST VERANTWORTLICH.

ALLE GELDER MÜSSEN ZEITNAH ABGERECHNET WERDEN.

EIN ZU SPÄT EINGEREICHTER ERSTATTUNGSANTRAG OBLIEGT DER ENTSCHEIDUNG DES VORSTANDES.

 

§ 14 VORÜBERGEHENDE NEBENABSPRACHEN

 

Eventuelle vorübergehende Nebenabsprachen aller Art, können nur von dem Vorstand in einer Vorstandssitzung beschlossen oder beendet werden.

Die beschlossenen Absprachen müssen nicht unbedingt in schriftlicher Form festgehalten werden.

§ 15 AUFLÖSUNG DER ABTEILUNG

Die Auflösung der Karate-Abteilung richtet sich nach der Satzung des Hauptvereins.

§ 16 INKRAFTTRETEN

Die vorstehende Abteilungsordnung der Karate-Abteilung des TV 1862 Bad Mergentheim e.V. vom Jahre 2010 wurde am 13.07.2017 von der Gesamtabteilungsleitung überarbeitet und neu verfasst. Diese Abteilungsordnung wurde bei der außerordentlichen Gesamtabteilungsversammlung am 23.11.2017 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

§ 17 SATZUNG DES TV 1862 BAD MERGENTHEIM

 

Ansonsten gelten die Bestimmungen des Hauptvereins TV 1862 Bad Mergentheim e.V.

 

 

Bad Mergentheim, den 21.03.2024

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